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Satzung des Vereins
 Ehrenamt für Worms


Satzung des Vereins

EHRENAMT für WORMS (Fassung vom 17.02.2016)

  • §1
    Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen
    EHRENAMT für WORMS

  2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Worms. Es ist vorgesehen, den Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eintragen zu lassen. Nach seiner Eintragung führt er den Namen:

    „Ehrenamt für Worms e.V.“
  • §2
    Zwecke
  1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung kultu-reller Einrichtungen in Worms durch ehrenamtliche Mitarbeit in dessen kulturellen Bereich.

  2. Der Zweck soll durch ehrenamtliche Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern erreicht werden. Der Verein übernimmt die Vermittlung der Mitglieder an die entsprechenden kulturellen Einrichtungen, welche dann die Mitglieder zur vereinbarten Arbeit im kulturellen Bereich einsetzen.

  3. Darüber hinaus möchte der Verein durch seine Arbeit beitragen, kulturelle Arbeit in der Stadt generell zu fördern, z.B. indem das Interesse für ehrenamtlichen Einsatz geweckt wird. Hierfür sollen Wege geebnet und aufgezeigt werden, um gesellschaftsrelevante Bedarfe auf der Angebots- und Nachfrageseite zusammenzuführen.
  • §3
    Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßige Kostenerstattung begünstigt werden.
  • §4
    Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

  2. Neben den natürlichen können auch juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften Mitglied werden. In diesen Fällen vertritt der Vorsitzende oder der bekannte Stellvertreter den Verein, die juristische Person, die Personenvereinigung oder Körperschaft.

  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. §8 dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine ablehnende Entscheidung ist nicht zu begründen. Lehnt der Vorstand die Annahme ab, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  4. Personen, die sich in besonderer Weise um die Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • §5
    Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß und Wiederaufnahme
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • Durch Tod.
    • Durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der bis spätestens drei Monate vor dessen Ende dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß.
    • Durch Ausschluß. Der Antrag auf Ausschluß muß vom Vorstand oder mindestens von drei Mitgliedern beantragt werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  2. Über die Wiederaufnahme entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Die frühere Mitgliedschaft wird angerechnet.
  • §6

    Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß und Wiederaufnahme

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die freiwillige Mitarbeit leisten, zahlen einen geringeren Beitrag.

  2. Die Einkünfte aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen werden zur Deckung der Vereinskosten verwendet oder können kulturellen Einrichtungen der Stadt Worms zugeführt werden.

  3. Die Verwaltungsarbeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Durch direkte Spenden sollen Verwaltungsmittel, Bürokosten und Miete finanziert werden.
  • §7
    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand
    2. Das Kuratorium (nach Beschluß der Mitgliederversammlung)
    3. Die Mitgliederversammlung.
  • §8
    Der Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
      • Vorsitzender
      • Ein oder zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
      • Kassenführer
      • Schriftführer
      • Bis zu zehn Beisitzer

      • Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführer und der Schriftführer bilden den GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTAND. Der geschäftsführende Vorstand bildet zusammen mit den Beisitzern den ERWEITERTEN VORSTAND.


  2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführer und der Schriftführer. Der Vorsitzende und ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten jeweils gemeinsam.

  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

    Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

    Der Kassenführer verwaltet die Kasse/das Vereinsvermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung auf das Ende des Geschäftsjahres ein Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Kassenführer nimmt alle Zahlungen für den Verein im Empfang und wickelt den Geldverkehr mit der Bank ab.
  • §9
    Kuratorium
  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Kuratorium bestellen.

  2. Das Kuratorium soll die Aufgabe haben, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere Empfehlungen und Hinweise für die Förderung des Vereins zu geben.
  • §10
    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    1. den Jahresbericht des Vorstandes
    2. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    3. die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer (in zweijährigem Turnus)
    4. Satzungsänderungen sowie
    5. Auflösung des Vereins
    6. die Wahl des Kuratoriums

Die Mitgliederversammlung findet zweijährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen oder wenn das Kuratorium mit einfacher Mehrheit die Einberufung fordert.

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter gleichzeitiger Zustellung der Tagesordnung ein.

Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung und muß den Mitgliedern fristgerecht zugegangen sein. Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Alle Mitglieder (auch nichtnatürliche Personen) haben nur eine Stimme.

Wahlen erfolgen, wenn Einigkeit besteht, offen durch Handzeichen. Wird Einwendung gegen eine solche Bestimmung erhoben, ist schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

  • §11
    Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfung muß jährlich mindestens einmal erfolgen.

  • §12
    Geschäftsjahr

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfung muß jährlich mindestens einmal erfolgen.

  • §13
    Auflösung

Der Verein kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist die Mehrheit von drei Vierteln der Versamm-lung erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Worms zu, die dies für kulturelle Zwecke verwenden muß.

In der gesamten Satzung wird sowohl die männliche als auch die weibliche Perso-nalform angewandt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15.09.1998 errichtet.

§2 Abs. 3 wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2010 hinzugefügt.

Im §10 erfolgte die Änderung am 17.02.2016 bezüglich des Turnus der Mitglieder-versammlung von einjährig auf zweijährlich.


Ehrenamtlich.
Engagiert.
Für Worms.