EHRENAMT für WORMS (Fassung vom 17.02.2016)
Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß und Wiederaufnahme
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Die Mitgliederversammlung findet zweijährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen oder wenn das Kuratorium mit einfacher Mehrheit die Einberufung fordert.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter gleichzeitiger Zustellung der Tagesordnung ein.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung und muß den Mitgliedern fristgerecht zugegangen sein. Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Alle Mitglieder (auch nichtnatürliche Personen) haben nur eine Stimme.
Wahlen erfolgen, wenn Einigkeit besteht, offen durch Handzeichen. Wird Einwendung gegen eine solche Bestimmung erhoben, ist schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfung muß jährlich mindestens einmal erfolgen.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfung muß jährlich mindestens einmal erfolgen.
Der Verein kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist die Mehrheit von drei Vierteln der Versamm-lung erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Worms zu, die dies für kulturelle Zwecke verwenden muß.
In der gesamten Satzung wird sowohl die männliche als auch die weibliche Perso-nalform angewandt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15.09.1998 errichtet.
§2 Abs. 3 wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2010 hinzugefügt.
Im §10 erfolgte die Änderung am 17.02.2016 bezüglich des Turnus der Mitglieder-versammlung von einjährig auf zweijährlich.